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BVerwG, 27.10.2005 - 1 B 47.05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit der Kriterien des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf die Frage der Staatlichkeit der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG - Aufnahme der nichtstaatlichen Verfolgung in den Katalog der Verfolgungstatbestände nach Art. 60 Abs. 1 ...
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- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 03.03.2005 - 23 B 04.30732
- BVerwG, 27.10.2005 - 1 B 47.05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
Auszug aus BVerwG, 27.10.2005 - 1 B 47.05
So setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung des Auffangtatbestandes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem gerade auch von Privatpersonen ausgehende Gefährdungen (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG schon Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ) in den Blick zu nehmen sind - ausdrücklich ausgeführt hat, es sei "nichts dafür ersichtlich, dass für die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder für Freiheit besteht ..., kehrten sie derzeit in den Irak zurück" (UA S. 11). - BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98
Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als …
Auszug aus BVerwG, 27.10.2005 - 1 B 47.05
Dies ist dann der Fall, wenn der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sich in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. den Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290 m.w.N.).
- BVerwG, 17.01.2006 - 1 B 77.05
Entsprechende Anwendbarkeit der Kriterien zur nichtstaatlichen Verfolgung auf die …
Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, warum diese tatrichterliche Würdigung der Sachlage im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG anders ausfallen müsste, wenn es dort neben staatlicher und quasi-staatlicher Verfolgung auch auf diejenige privater Akteure ankäme (vgl. hierzu und zum Folgenden auch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - BVerwG 1 B 47.05).